Informationen zum Vermittlungsgutschein

Von schnellen und effizienten Ausgleichsprozessen auf dem Arbeitsmarkt profitieren alle Beteiligten. Die gezielte Vermittlung durch private Arbeitsvermittler kann diese Prozesse unterstützen. Der Vermittlungsgutschein soll den Zugang zu dieser Dienstleistung erleichtern.

Er ermöglicht Arbeitsuchenden mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, im Rahmen ihrer Eigenbemühungen um eine Arbeitsstelle auf Kosten der Agentur für Arbeit einen oder mehrere private Arbeitsvermittler gleichzeitig einzuschalten. Auch arbeitsuchende erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II können einen Vermittlungsgutschein erhalten.

Der Vermittlungsgutschein kann bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter (SGB II) unter Angabe der Kundennummer persönlich, telefonisch oder schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) beantragt werden.

Voraussetzung für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins ist u.a. eine sechswöchige Dauer der Arbeitslosigkeit. Diese muss in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf einen Vermittlungsgutschein liegen. Ein Vermittlungsgutschein kann auch während oder unmittelbar nach einer Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit (SGB II) ausgestellt werden.

 

Wann bekommt man einen Vermittlungsgutschein vom Arbeitsamt?

Arbeitssuchende können nach dem Ermessen der Arbeitsagentur den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung erhalten. Nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug haben ALG-I-Empfänger einen Rechtsanspruch auf Förderungszusicherung, des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins.

Die Teilnahme an einer Maßnahme nach §45 sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht! Die Dauer der Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen muss in den drei Monaten unmittelbar vor dem Tag der Antragstellung vorgelegen haben (Fristberechnung nach §26 SGB X i.V. m. §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB).

Einen Rechtsanspruch haben noch nicht vermittelte Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG).

Diese Voraussetzung ist erfüllt bei Anspruch auf

  • Alg bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung nach §136 Abs. 1 SGB III
  • Teilarbeitslosengeld nach §162 SGB III
  • Arbeitslosenbeihilfe nach §86a Soldatenversorgungsgesetz

 

ALG nach §147 Abs. 3 SGB III begründet keinen Anspruch auf einen AVGS.

Besteht allerdings ein Restanspruch nach §147 Abs. 2 SGB III, der bei der Anspruchsdauer auf ALG bei einem neuen ALG-Anspruch nach §147 Abs. 3 SGB III berücksichtigt wird, besteht Anspruch auf einen AVGS. Mehrere Ansprüche aus §147 Abs. 3 SGB III zusammengezählt begründen keinen Anspruch auf einen AVGS.

 

Weitere Vorgehensweise bei Vorlage eines AVGS

Der private Arbeitsvermittler, der im Rahmen des Vermittlungsgutscheins tätig wird, ist verpflichtet, mit dem Gutscheininhaber einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen. In diesem muss auch die Höhe der Vergütung enthalten sein, die im Fall der erfolgreichen Vermittlung zu zahlen ist. Dieser Betrag darf die im Vermittlungsgutschein festgesetzte Höhe nicht übersteigen.

Private Arbeitsvermittler haben Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn u.a. durch ihre Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und das Beschäftigungsverhältnis des vermittelten Arbeitnehmers mindestens sechs Wochen (für die erste Rate) bzw. sechs Monate (für die zweite Rate) bestanden hat. Der private Arbeitsvermittler darf vom Gutscheininhaber (Arbeitnehmer) keinen Vorschuss auf die Vergütung verlangen oder annehmen.

Hat der private Arbeitsvermittler einen Vermittlungsgutschein von einem Arbeitnehmer erhalten, kann er im Fall der erfolgreichen Vermittlung den Vergütungsanspruch nur noch gegenüber der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter geltend machen. Ist die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins weggefallen, besteht gegenüber der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter kein Anspruch auf die Zahlung der Vermittlungsvergütung.

Der Gutscheininhaber hat den privaten Arbeitsvermittler unverzüglich darüber zu informieren, wenn die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins weggefallen ist (z.B. wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch Arbeitsaufnahme oder aus sonstigen Gründen endet). In diesem Fall ist auch der Vermittlungsvertrag durch den Arbeitnehmer zu kündigen, es sei denn, der Arbeitnehmer ist privat an einer Weiterführung interessiert. Die Vermittlungsvergütung ist dann im Erfolgsfall vom Arbeitnehmer an den privaten Arbeitsvermittler zu zahlen.

Eine Vermittlung, die im Rahmen des Vermittlungsgutscheins vergütet werden kann, liegt dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Gutscheininhaber) durch die Maklertätigkeit (Zusammenführen von Angebot und Nachfrage) des privaten Arbeitsvermittlers zustande gekommen ist. Die Unterstützung des Arbeitnehmers (Gutscheininhabers) allein, z.B. bei seiner eigenen Stellensuche durch Aufzeigen der Möglichkeiten zur Arbeitsuche oder die Weitergabe von Arbeitgeberdaten (z.B. Adressdaten) ist keine Vermittlung im Rahmen des Vermittlungsgutscheins.

Darüber hinaus muss der private Arbeitsvermittler als unabhängiger Makler (Dritter) tätig sein. Er darf demnach weder mit dem Arbeitgeber noch mit dem Arbeitnehmer (Gutscheininhaber) rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbunden sein.